K.I.K. Kunststoff GmbH | Wir sind in der Wachstumsbranche Kunststoffverarbeitung tätig und stellen Produkte hauptsächlich für die Kosmetikindustrie, aber auch technische Kunststoffteile her.

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AGB’s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)
der K.I.K Kunststoff GmbH

Produktbeschaffenheit / Muster / Herstellerangaben / Beratungsleistungen / Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsabschluss

§ 1 Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310Abs. 1 lVm. §14 BGB.
  2. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch einen ihren wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Wir sind berechtigt, die
    Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
  5. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungsfrist, ist der Sitz unserer Firma.
  6. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder Erfurt, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sie oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
    § 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss
  7. Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
  8. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
  9. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
  10. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung, noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich des Weiteren mit darüberhinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
  11. Teilelieferungen sind zulässig.
  12. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Muster Prospektangaben oder sich aus sonstigen Gewichts- und Maßangaben, sowie Muster, Werbematerial ergebende Informationen begründen keine Beschaffenheitsverein-barung i. S. der §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Proben gelten als unverbindliche Anschauungs-muster. An unseren Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen dem Besteller zugeleiteten Unterlagen behalten wir uns Eigentümers und Urheberecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  13. Beratungsleistungen durch unsere Mitarbeiter und Vertreter erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
    Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung unserer Produkte für bestimmte Verfahren und Zwecke sind unverbindlich und begründen gleichfalls keine Beschaffenheitsverein-barung i. S. der §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Wir können wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung unserer Produkte keine Garantie hinsichtlich Gleichmäßigkeit der Wirksamkeit und Wirkungsweise eines Produktes abgeben. Der Abnehmer ist in jedem Falle verpflichtet, sich durch eigene Versuche von der Wirkungsweise und der Brauchbarkeit der gelieferten Ware für die von Ihm vorgesehene Verwendung zu überzeugen.
  14. Da die Verarbeitungsbedingungen und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsanleitungen angesprochenen Anwendungsbereichen und Arbeitsverhältnissen liegen, sind wir zum Zwecke der Unterstützung zur weitergehenden Beratung bereit; rechtliche Verpflichtungen unsererseits, gleich welcher Art, werden hierdurch nicht begründet. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanlei-tungen sind mittlere Erfahrungswerte.
    § 3 Versendung
  15. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wurde, nach Wahl des Verkäufers. Dabei wählt der Verkäufer ein üblicherweise geeignetes Beförderungs-mittel aus. Durch besondere Versandwünsche des Käufers entstehende Mehrkosten, gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw. sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
    § 4 Lieferung
  16. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
  17. Auch bei von uns bestätigten Aufträgen sind wir von einer Lieferverpflichtung entbunden, wenn uns die Lieferung oder Teillieferung wegen unvorhergesehener unverschuldeter Hindernisse unmöglich ist oder wird. Solche Gründe sind z.B. behördliche Anordnungen, höhere Gewalt, Kriegshandlungen oder Ausbleiben der richtigen Selbstbelieferung.
  18. Aufträge müssen innerhalb von vier Monaten abgenommen sein, wenn nicht andere Termine festgelegt sind. Nach Ablauf der für den Liefertermin bestimmten Zeit ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach dem Ermessen des Verkäufers zu lagern und die Kosten hierfür zu berechnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Haus verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft der Ware dem Kunden angezeigt ist.
    § 5 Preise und Zahlungsbedingungen
  19. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
  20. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstandenen
    Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
  21. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
  22. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  23. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung
    weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von I % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
  24. Gerät der Käufer mit seiner Zahlung mehr als eine Woche in Rückstand oder wird Nachteiliges über seine Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit bekannt, ist der zu diesem Zeitpunkt insgesamt offene Zahlungsanspruch für sämtliche an ihn gelieferten Waren des Verkäufers, unabhängig von etwaigen anders laufenden Bedingungen in anderen Auftragsbestätigungen, sofort fällig.
    § 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
  25. Die Geltendmachung von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    § 7 Gefahrenübergang / Versicherungen / Verpackung
  26. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versen-dungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  27. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
    § 8 Eigentumsvorbehalt
  28. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentums-vorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  29. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. ln der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
  30. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderung aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten. Sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung nebst allen Nebenrechten (wie z.B. unser Vorbehaltseigentum) haben wir an die abcfinance GmbH, Kamekestraße 2-8, 50672 Köln abgetreten.
  31. lm Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch
    irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
  32. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.
  33. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
  34. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware.
    Werden Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 4 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
  35. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu
    benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können.
  36. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.
    § 9 Mängelansprüche
  37. lst der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. lm Übrigen gelten die §§377 ff. HGB.
  38. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
  39. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
  40. Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  41. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
  42. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    § 10 Haftung
  43. Schadensansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahme.
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